Nahrungsergänzungsmittel (wie in Artikel 2 des Dekrets Nr. 2006-352 definiert ) unterliegen der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Lebensmittelgesetze der Mitgliedstaaten Ergänzungen und durch das Dekret 2006-352 in französisches Recht umgesetzt. Auf der Grundlage dieses Dekrets wurden drei wichtige Anordnungen erlassen:
- Änderung der Verordnung vom 9. Mai 2006 über Nährstoffe, die bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden können;
- Verordnung vom 24. Juni 2014 zur Festlegung der Liste der in Nahrungsergänzungsmitteln zugelassenen Pflanzen außer Pilzen und der Bedingungen für ihre Verwendung;
- Verordnung vom 26. September 2016 zur Festlegung der Liste der in Nahrungsergänzungsmitteln zugelassenen Stoffe für ernährungsphysiologische oder physiologische Zwecke und der Bedingungen für deren Verwendung.
Daher sind besondere Nutzungsbedingungen und Vorsichtsmaßnahmen erforderlich:
- Nahrungsergänzungsmittel sollten im Rahmen einer gesunden Lebensweise eingenommen werden und nicht als Ersatz für eine abwechslungsreiche und ausgewogene Ernährung
- Außerhalb der Reichweite von kleinen Kindern aufbewahren
- Überschreiten Sie nicht die empfohlene Tagesdosis
- Beachten Sie die angegebene Gebrauchsanweisung
- Vorzugsweise vor dem auf der Verpackung angegebenen Verfallsdatum verzehren (Artikel 24 der Verordnung (EU) 1169/2011 ).
- An einem kühlen, trockenen und lichtgeschützten Ort aufbewahren.
Auch Labore und Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln unterliegen sehr strengen Vorschriften, die bestimmte verpflichtende Angaben zu ihrem Nahrungsergänzungsmittel enthalten müssen, wie zum Beispiel die oben genannten, aber nicht nur...
Die obligatorischen Kennzeichnungsinformationen gemäß Artikel 9 § 1 der Verordnung (EU) 1169/2011 (sog. INCO-Verordnung) sind:
a) Die Verkehrsbezeichnung muss „Nahrungsergänzungsmittel“ enthalten, gefolgt von der Bezeichnung der Stoffe oder Stoffkategorien mit ernährungsphysiologischem oder physiologischem Zweck;
b) die Zutatenliste;
c) alle Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe, die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 aufgeführt sind oder aus einem in Anhang II aufgeführten Stoff oder Produkt gewonnen werden, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und noch in dem enthalten sind fertiges Produkt, auch in modifizierter Form;
d) die Menge pro Tagesportion an Zutaten (Pflanzen, Pflanzenpräparate, Vitamine und Mineralstoffe) für ernährungsphysiologische oder physiologische Zwecke sowie deren Anteil am Nährwertbezugswert;
e) Nettomenge an Lebensmitteln;
f) das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verfallsdatum;
g) die besonderen Lager- und/oder Nutzungsbedingungen;
h) Name oder Firmenname und Anschrift des in Artikel 8 Absatz 1 genannten Lebensmittelunternehmers;
i) das Herkunftsland oder den Herkunftsort, sofern in Artikel 26 vorgesehen;
j) Gebrauchsanweisungen, wenn deren Fehlen die ordnungsgemäße Verwendung des Lebensmittels erschweren würde;
k) bei Getränken mit mehr als 1,2 Vol.-% Alkohol der erworbene Alkoholgehalt;
(l) eine Nährwertdeklaration.
Sie werden durch die europäische Richtlinie Nr. 96-8 der Kommission Nr. 968 vom 26. Februar 1996 über Lebensmittel geregelt, die für die Verwendung in kalorienarmen Diäten zur Gewichtsabnahme bestimmt sind. Dies sieht Folgendes vor:
- Ihr Name enthält je nach Fall entweder die Worte „Ersatz für die gesamte Tagesration zur Gewichtskontrolle“ oder die Worte „Mahlzeitenersatz zur Gewichtskontrolle“.
- Ihre Nährwertdeklaration gibt den verfügbaren Energiewert, ausgedrückt in Kilojoule (kJ) und Kilokalorien (kcal), sowie den Protein-, Kohlenhydrat- und Lipidgehalt, ausgedrückt in numerischer Form, pro angegebener zum Verzehr angebotener Menge des verzehrfertigen Produkts an . 'Job. Auf dem Etikett muss außerdem die durchschnittliche Menge jedes Mineralsalzes und jedes Vitamins angegeben werden, deren Mindestmenge in Nummer 5 des Anhangs I der Richtlinie 96/8/EG angegeben ist, ausgedrückt in numerischer Form pro angebotener angegebener Menge zum Verzehr des gebrauchsfertigen Produkts. Darüber hinaus müssen bei Mahlzeitenersatz die in Tabelle Nr. 5 des Anhangs I aufgeführten Angaben zu Vitaminen und Mineralstoffen auch in Prozent der Nährwertbezugswerte ausgedrückt werden.
- In der Gebrauchsanweisung sind auf dem Etikett deutlich die Anweisungen zur richtigen Zubereitung des Produkts angegeben und auf die Notwendigkeit hingewiesen, diese Anweisungen zu befolgen.
- Auf dem Etikett steht ein Hinweis darauf, dass es wichtig ist, täglich ausreichend Flüssigkeit zu sich zu nehmen.
Bei Ersatzstoffen in der gesamten Tagesration muss zusätzlich Folgendes auf dem Etikett angegeben werden:
- eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass das Produkt ausreichende Mengen aller lebenswichtigen Nährstoffe für einen Tag liefert;
- eine Erklärung, dass das Produkt ohne ärztlichen Rat nicht länger als drei Wochen eingenommen werden darf.
Bei Mahlzeitenersatzprodukten muss auf dem Etikett der Hinweis angegeben werden, dass sie nur im Rahmen einer kalorienarmen Ernährung die gewünschte Wirkung entfalten und in diesem Zusammenhang durch andere Lebensmittel ergänzt werden müssen.
Die diätetischen Produkte des Unternehmens werden durch die Verordnung vom 20. Juli 1977 geregelt und in zwei Kategorien eingeteilt:
- ausgewogene Lebensmittel sowohl hinsichtlich der Aufnahme von Proteinen, Kohlenhydraten und Lipiden als auch der Aufnahme von Schutzstoffen;
- Lebensmittel, deren Zusammensetzung überwiegend aus Kohlenhydraten oder Lipiden besteht, bei denen jedoch ein Gleichgewicht zwischen der Kalorienaufnahme und der Aufnahme von Schutzstoffen hergestellt wird.
Lebensmittel, die sowohl in der Protein-, Kohlenhydrat- und Lipidaufnahme als auch in der Aufnahme von Schutzstoffen ausgewogen sind, müssen bestimmte spezifische Informationen enthalten:
- Ihr Name muss den Ausdruck „Balance of Effort“ enthalten;
- In der Kennzeichnung muss darauf hingewiesen werden, dass das Produkt für Sportler eine Mahlzeit ersetzen kann, wenn die Umstände eine übliche Ernährung nicht zulassen.
Darüber hinaus kann die Aufmachung dieser Lebensmittel quantifizierte Garantien in Bezug auf ihren Gehalt an Vitamin B1, B6 und C sowie ihren Magnesiumgehalt enthalten, ohne dass eine solche Aufmachung zwangsläufig die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen impliziert. Spezifisch für diätetische Produkte mit einer Garantie Gehalt an bestimmten Vitaminen und Diätprodukten mit garantiertem Magnesiumgehalt.
Bei Lebensmitteln, deren Zusammensetzung überwiegend aus Kohlenhydraten oder Lipiden besteht, bei denen jedoch ein Gleichgewicht zwischen der Kalorienaufnahme und der Aufnahme von Schutzstoffen erreicht wird, muss ihre Bezeichnung die Ausdrücke „Anstrengung“ und „Kohlenhydrataufnahme“ oder „Lipidaufnahme“ enthalten der Fall mag sein.
Auf der Kennzeichnung muss angegeben werden, dass das Produkt unter Berücksichtigung einer normalen Ernährung dazu bestimmt ist, den Bedarf einer unmittelbaren Muskelanstrengung zu decken, die insbesondere während eines Wettkampfs oder unter besonderen Umweltbedingungen ausgeführt wird.
In der Aufmachung dieser Lebensmittel können quantifizierte Garantien in Bezug auf ihren Vitamin-B1-Gehalt enthalten sein, ohne dass eine solche Aufmachung zwangsläufig die Anwendung spezifischer Rechtsvorschriften auf diätetische Erzeugnisse mit einem garantierten Gehalt an bestimmten Vitaminen impliziert.
Letzteres definiert klar, was eine gesundheitsbezogene Angabe ist:
„Jede Behauptung, die das Bestehen eines Zusammenhangs zwischen einer Kategorie von Lebensmitteln, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits behauptet, suggeriert oder impliziert. »
Diese Rechtsvorschrift befasst sich auch mit Angaben zur Reduzierung des Krankheitsrisikos, die als gesundheitsbezogene Angabe definiert sind, die besagt, suggeriert oder impliziert, dass der Verzehr einer Lebensmittelkategorie, eines Lebensmittels oder eines seiner Bestandteile einen Risikofaktor für die Entwicklung von Krankheiten erheblich verringert eine menschliche Krankheit.
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die zuständige französische Behörde für die Kontrolle gesundheitsbezogener Angaben, gibt eine weitere explizitere Definition:
„Eine gesundheitsbezogene Angabe ist jede auf Etiketten, in Marketing- oder Werbekampagnen verwendete Aussage, dass der Verzehr eines bestimmten Lebensmittels oder einer seiner Zutaten – wie zum Beispiel Vitamine und Mineralstoffe, Ballaststoffe und „probiotische“ Bakterien – gesundheitsfördernd sein kann Vorteile. Es gibt verschiedene Arten von gesundheitsbezogenen Angaben. Beispielsweise werden Behauptungen, dass ein Lebensmittel dabei helfen kann, die natürlichen Abwehrkräfte des Körpers zu stärken oder die Lernfähigkeit zu verbessern, als generische Funktionsaussagen bezeichnet. Es gibt auch Behauptungen, die sich auf die Verringerung des Krankheitsrisikos oder auf das Vorhandensein von Substanzen beziehen, die geeignet sind, die normalen Funktionen des Organismus zu verbessern oder zu verändern, zum Beispiel: „Phytosterole helfen, den Cholesterinspiegel zu senken, einen Risikofaktor für die Entwicklung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen.“ Herzerkrankungen“ oder „Kalzium kann zur Verbesserung der Knochendichte beitragen“. »
Dieselbe Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 legt fest, dass die Kontrolle der Angaben künftig vor der kommerziellen Verwendung von Nahrungsergänzungsmitteln erfolgen muss. Daher müssen sie von der EFSA, der nationalen Behörde, die für die Feststellung der wissenschaftlichen Gültigkeit von nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben zuständig ist, wissenschaftlich bewertet worden sein. Es muss eine befürwortende Stellungnahme abgeben und diesen neuen Anspruch dann in die Liste der von der Europäischen Kommission genehmigten Ansprüche aufnehmen. Diese Liste wurde in der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission vom 16. Mai 2012 zur Erstellung einer Liste zugelassener gesundheitsbezogener Angaben auf Lebensmitteln erstellt, die sich nicht auf die Verringerung des Krankheitsrisikos sowie auf die Entwicklung und Gesundheit von Kindern beziehen. Diese Verordnung legt daher die Liste der 222 validierten gesundheitsbezogenen Angaben fest und legt deren Verwendungsbedingungen fest. Die vollständige Liste finden Sie im Anhang dieser Verordnung , hier einige Beispiele:
Eicosapentaensäure und Docosahexaensäure (EPA/DHA)
Behauptung : Eicosapentaensäure (EPA) und Docosahexaensäure (DHA) tragen zu einer normalen Herzfunktion bei
Bedingungen für die Verwendung der Angabe : Die Angabe darf nur für ein Lebensmittel verwendet werden, das mindestens eine Quelle von EPA und DHA im Sinne der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924 definierten Angabe QUELLE VON OMEGA-3-FETTSÄUREN ist /2006. Die Angabe kann verwendet werden, wenn der Verbraucher darüber informiert wird, dass die positive Wirkung durch den täglichen Verzehr von 250 mg EPA und DHA erzielt wird.
Beta-Glucane
Behauptung : Beta-Glucane tragen zur Aufrechterhaltung eines normalen Cholesterinspiegels bei
Bedingungen für die Verwendung der Angabe : Die Angabe darf nur für ein Lebensmittel verwendet werden, das pro angegebener Portion mindestens 1 g Beta-Glucane aus Hafer, Haferkleie, Gerste, Gerstenkleie oder aus mehr als einer dieser Quellen enthält. Die Angabe darf verwendet werden, wenn der Verbraucher darüber informiert wird, dass die positive Wirkung durch den täglichen Verzehr von 3 g Beta-Glucanen aus Hafer, Haferkleie, Gerste, Gerstenkleie oder aus mehreren dieser Quellen erzielt wird.
Holzkohle
Behauptung : Aktivkohle hilft, übermäßige Blähungen nach den Mahlzeiten zu reduzieren
Bedingungen für die Verwendung der Angabe : Die Angabe darf nur für ein Lebensmittel verwendet werden, das 1 g Aktivkohle pro angegebener Portion enthält. Die Angabe darf verwendet werden, wenn der Verbraucher darüber informiert wird, dass die positive Wirkung durch den Verzehr von 1 g mindestens 30 Minuten vor einer Mahlzeit und 1 g unmittelbar danach erzielt wird.
Chitosan
Behauptung : Chitosan trägt zur Aufrechterhaltung eines normalen Cholesterinspiegels bei
Bedingungen für die Verwendung der Angabe : Die Angabe kann nur für ein Lebensmittel verwendet werden, das einen täglichen Verzehr von 3 g Chitosan gewährleistet. Die Angabe kann verwendet werden, wenn der Verbraucher darüber informiert wird, dass die positive Wirkung durch den täglichen Verzehr von 3 g Chitosan erzielt wird.
Chrom
Behauptung : Chrom trägt zum normalen Makronährstoffstoffwechsel bei
Bedingungen für die Verwendung der Angabe : Die Angabe darf nur für ein Lebensmittel verwendet werden, das mindestens eine Quelle für dreiwertiges Chrom im Sinne der Angabe QUELLE VON [NAME DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DER MINERALIEN] im Sinne der Definition ist Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1924/2006.
Behauptung : Chrom trägt zur Aufrechterhaltung eines normalen Blutzuckerspiegels bei
Bedingungen für die Verwendung der Angabe : Die Angabe darf nur für ein Lebensmittel verwendet werden, das mindestens eine Quelle für dreiwertiges Chrom im Sinne der Angabe QUELLE VON [NAME DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DER MINERALIEN] im Sinne der Definition ist Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1924/2006.
Kreatin
Behauptung : Kreatin verbessert die körperliche Leistungsfähigkeit bei aufeinanderfolgenden, sehr intensiven Übungen von kurzer Dauer
Bedingungen für die Verwendung der Angabe : Die Angabe kann nur für ein Lebensmittel verwendet werden, das einen täglichen Verzehr von 3 g Kreatin gewährleistet. Die Angabe kann verwendet werden, wenn der Verbraucher darüber informiert wird, dass die positive Wirkung durch den täglichen Verzehr von 3 g Kreatin erzielt wird.
Fluorid
Behauptung : Fluorid hilft, die Zahnmineralisierung aufrechtzuerhalten
Bedingungen für die Verwendung der Angabe : Die Angabe darf nur für ein Lebensmittel verwendet werden, das mindestens eine Fluoridquelle im Sinne der im Anhang definierten Angabe QUELLE VON [NAME DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DER MINERALIEN] ist Verordnung (EG) Nr. 1924/2006.
Glucomannan (Konjak-Mannan)
Behauptung : Glucomannan trägt zur Aufrechterhaltung eines normalen Cholesterinspiegels bei
Bedingungen für die Verwendung der Angabe : Die Angabe kann nur für ein Lebensmittel verwendet werden, das einen täglichen Verzehr von 4 g Glucomannan gewährleistet. Die Angabe kann verwendet werden, wenn der Verbraucher darüber informiert wird, dass die positive Wirkung durch den täglichen Verzehr von 4 g Glucomannan erzielt wird.
Behauptung : Der Verzehr von Glucomannan im Rahmen einer kalorienreduzierten Diät trägt zur Gewichtsabnahme bei
Bedingungen für die Verwendung der Angabe : Die Angabe darf nur für ein Lebensmittel verwendet werden, das 1 g Glucomannan pro angegebener Portion enthält. Die Angabe darf verwendet werden, wenn der Verbraucher darüber informiert wird, dass die positive Wirkung durch den täglichen Verzehr von 3 g Glucomannan in drei Dosen zu je 1 g, eingenommen mit 1 bis 2 Gläsern Wasser, vor den Mahlzeiten und im Rahmen von a erzielt wird kalorienarme Diät.
Melatonin
Behauptung : Melatonin hilft, die Auswirkungen des Jetlag zu reduzieren
Bedingungen für die Verwendung der Angabe : Die Angabe darf nur für ein Lebensmittel verwendet werden, das mindestens 0,5 mg Melatonin pro angegebener Portion enthält. Die Angabe kann verwendet werden, wenn der Verbraucher darüber informiert wird, dass die positive Wirkung durch den Verzehr von mindestens 0,5 mg kurz vor dem Schlafengehen am ersten Reisetag und an den wenigen Tagen nach der Ankunft am Zielort erzielt wird.
Behauptung : Melatonin hilft, die Einschlafzeit zu verkürzen
Bedingungen für die Verwendung der Angabe : Die Angabe darf nur für ein Lebensmittel verwendet werden, das 1 mg Melatonin pro angegebener Portion enthält. Die Angabe darf verwendet werden, wenn der Verbraucher darüber informiert wird, dass die positive Wirkung durch den Verzehr von 1 mg Melatonin vor dem Zubettgehen erzielt wird.
Molybdän
Behauptung : Molybdän trägt zum normalen Stoffwechsel von Schwefelaminosäuren bei
Bedingungen für die Verwendung der Angabe : Die Angabe darf nur für ein Lebensmittel verwendet werden, das mindestens eine Molybdänquelle im Sinne der im Anhang definierten Angabe QUELLE VON [NAME DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DER MINERALIEN] darstellt Verordnung (EG) Nr. 1924/2006.
Monascus purpureus (roter Hefereis)
Behauptung : Monacolin K aus rotem Hefereis trägt zur Aufrechterhaltung eines normalen Cholesterinspiegels bei
Bedingungen für die Verwendung der Angabe : Die Angabe kann nur für ein Lebensmittel verwendet werden, das einen täglichen Verzehr von 10 mg Monacolin K aus rotem Hefereis gewährleistet. Die Angabe darf verwendet werden, wenn der Verbraucher darüber informiert wird, dass die positive Wirkung durch den täglichen Verzehr von 10 mg Monacolin K aus fermentierten Reiszubereitungen aus roter Hefe erzielt wird.
Mutter
Behauptung : Walnüsse helfen, die Elastizität der Blutgefäße zu verbessern
Bedingungen für die Verwendung der Angabe : Die Angabe kann nur für ein Lebensmittel verwendet werden, das einen täglichen Verzehr von 30 g Nüssen gewährleistet. Die Angabe kann verwendet werden, wenn der Verbraucher darüber informiert wird, dass die positive Wirkung durch den täglichen Verzehr von 30 g Nüssen erzielt wird.
In Olivenöl enthaltene Polyphenole
Behauptung : Die in Olivenöl enthaltenen Polyphenole tragen dazu bei, die Blutfette vor oxidativem Stress zu schützen
Bedingungen für die Verwendung der Angabe : Die Angabe kann nur für Olivenöl verwendet werden, das mindestens 5 mg Hydroxytyrosol und seine Derivate (wie Oleuropein-Komplex und Tyrosol) pro 20 g Olivenöl enthält. Die Angabe kann verwendet werden, wenn der Verbraucher darüber informiert wird, dass die positive Wirkung durch den täglichen Verzehr von 20 g Olivenöl erzielt wird.
Kalium
Behauptung : Kalium trägt zur normalen Funktion des Nervensystems bei
Bedingungen für die Verwendung der Angabe : Die Angabe darf nur für ein Lebensmittel verwendet werden, das mindestens eine Kaliumquelle im Sinne der im Anhang definierten Angabe QUELLE VON [NAME DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DER MINERALIEN] ist Verordnung (EG) Nr. 1924/2006.
Behauptung : Kalium trägt zu einer normalen Muskelfunktion bei
Bedingungen für die Verwendung der Angabe : Die Angabe darf nur für ein Lebensmittel verwendet werden, das mindestens eine Kaliumquelle im Sinne der im Anhang definierten Angabe QUELLE VON [NAME DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DER MINERALIEN] ist Verordnung (EG) Nr. 1924/2006.
Behauptung : Kalium trägt zur Aufrechterhaltung eines normalen Blutdrucks bei
Bedingungen für die Verwendung der Angabe : Die Angabe darf nur für ein Lebensmittel verwendet werden, das mindestens eine Kaliumquelle im Sinne der im Anhang definierten Angabe QUELLE VON [NAME DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DER MINERALIEN] ist Verordnung (EG) Nr. 1924/2006.
Pflanzensterole und Pflanzenstanole
Behauptung : Pflanzensterine/Pflanzenstanole tragen zur Aufrechterhaltung eines normalen Cholesterinspiegels bei
Bedingungen für die Verwendung der Angabe : Die Angabe darf verwendet werden, wenn der Verbraucher darüber informiert wird, dass die positive Wirkung durch den täglichen Verzehr von mindestens 0,8 g Pflanzensterinen/Pflanzenstanolen erzielt wird.
Vitamin E
Behauptung : Vitamin E trägt zum Schutz der Zellen vor oxidativem Stress bei
Bedingungen für die Verwendung der Angabe : Die Angabe darf nur für ein Lebensmittel verwendet werden, das mindestens eine Vitamin-E-Quelle im Sinne der Angabe QUELLE VON [NAME DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DER MINERALIEN] im Sinne der Definition ist Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1924/2006.
Vitamin K
Behauptung : Vitamin K trägt zu einer normalen Blutgerinnung bei
Bedingungen für die Verwendung der Angabe : Die Angabe darf nur für ein Lebensmittel verwendet werden, das mindestens eine Vitamin-K-Quelle im Sinne der Angabe QUELLE VON [NAME DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DER MINERALIEN] im Sinne der Definition ist Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1924/2006.
Behauptung : Vitamin K trägt zur Erhaltung normaler Knochen bei
Bedingungen für die Verwendung der Angabe : Die Angabe darf nur für ein Lebensmittel verwendet werden, das mindestens eine Vitamin-K-Quelle im Sinne der Angabe QUELLE VON [NAME DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DER MINERALIEN] im Sinne der Definition ist Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1924/2006.
Die Europäische Kommission verfügt außerdem über ein umfassendes europäisches Register für gesundheitsbezogene und nährwertbezogene Angaben. Hier erfahren Sie, welche Ansprüche genehmigt wurden, welche noch bearbeitet werden und welche abgelehnt wurden. Diese Fülle an Informationen ist leider nur auf Englisch verfügbar.
Nach dieser durch die Verordnung (EU) Nr. 432/2012 festgelegten Liste hatten viele Produkte auf der Basis von Pflanzen, Pilzen, Algen ... nicht mehr das Recht, Angaben zu gesundheitlichen Vorteilen oder gesundheitlichem Potenzial auf ihrer Verpackung zu machen, so die EFSA war der Auffassung, dass für die meisten der bewerteten Stoffe kein ausreichender Grad an wissenschaftlicher Evidenz vorliege.
Die Verwendung von Pflanzen in Nahrungsergänzungsmitteln muss einerseits den Anforderungen der EG-Verordnung 178/2002 entsprechen, die die allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts in der EU festlegt, und andererseits unterworfen worden sein die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA), gegründet durch die Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates vom 22. Juli 1993 . Daher ist die EMA für die Beurteilung der Sicherheit und Wirksamkeit pflanzlicher Präparate, die als Arzneimittel verwendet werden, verantwortlich. Die primäre rechtliche Verantwortung für die Sicherheit der auf den Markt gebrachten Produkte liegt jedoch bei den gewerblichen Betreibern.
Die EFSA ist auch dafür da, sicherzustellen, dass keine möglichen Risiken einer chemischen oder mikrobiologischen Kontamination bestehen oder dass die Konzentrationen bioaktiver Wirkstoffe einen sicheren Grenzwert nicht überschreiten. Tatsächlich bietet es einen wissenschaftlich fundierten Ansatz für diejenigen, die für die Bewertung der Sicherheit pflanzlicher Inhaltsstoffe verantwortlich sind, sowie für Hersteller der Lebensmittelindustrie, die für die Gewährleistung der Sicherheit der von ihnen auf den Markt gebrachten Produkte verantwortlich sind. Deshalb wurde eine Toolbox zusammengestellt, in der wir ein Kompendium von Pflanzenarten finden, von denen berichtet wird, dass sie Stoffe enthalten, die bei Verwendung in Lebensmitteln oder Nahrungsergänzungsmitteln ein Gesundheitsproblem darstellen könnten. Obwohl es nur auf Englisch verfügbar ist, handelt es sich dennoch um eine beeindruckende Fundgrube an zuverlässigen Informationen.
Es gibt mehrere Kategorien von Medizinprodukten, aber die Nahrungsergänzungsmitteln am nächsten stehenden sind einnehmbare Medizinprodukte, bei denen es sich um Gesundheitsprodukte handelt, die unter die Richtlinie 93/42/EG fallen und im französischen Gesetzbuch über das öffentliche Gesundheitswesen (Artikel L5211-1 ff.) in französisches Recht umgesetzt werden.
Sie sind umso schwieriger von Nahrungsergänzungsmitteln zu unterscheiden, als einige auch pflanzliche Stoffe enthalten. Die Besonderheit des Medizinprodukts liegt in seiner physikalischen Wirkungsweise (mechanische Wirkung, physikalische Barriere etc.). Um als Medizinprodukt und nicht als Nahrungsergänzungsmittel zu gelten, darf das Produkt aufgrund des Vorhandenseins eines pflanzlichen Stoffes in seiner Zusammensetzung weder eine pharmakologische oder immunologische Wirkung noch eine Veränderung des Stoffwechsels hervorrufen. Sie müssen einen nachgewiesenen gesundheitlichen Nutzen bringen und richten sich an eine erkrankte Bevölkerung.
Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass das Nahrungsergänzungsmittel gemäß den Anforderungen der Artikel 15 und 16 des Dekrets Nr. 2006-352 der Aufsicht der Generaldirektion für Wettbewerb, Konsum und Betrugsbekämpfung (DGCCRF) unterliegt, während das Medizinprodukt unterliegt der Aufsicht der National Medicines Safety Agency (ANSM).
Sie müssen über eine CE-Kennzeichnung verfügen, die von einer benannten Stelle ausgestellt wurde, die die Antragsunterlagen für die CE-Kennzeichnung vor dem Inverkehrbringen gemäß den Anforderungen der Richtlinie über Medizinprodukte prüft. Diese Bewertung berücksichtigt die Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit des Produkts sowie die Konformität des Qualitätsmanagementsystems gemäß der Norm ISO 13485.
- Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel
- Dekret Nr. 2006-352
- Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011
- Europäische Richtlinie Nr. 96-8 vom 26. Februar 1996 der Kommission Nr. 968 über Lebensmittel, die für die Verwendung in kalorienarmen Diäten zur Gewichtsabnahme bestimmt sind
- Beschluss vom 20. Juli 1977 zur Anwendung des Erlasses vom 24. Juli 1975 über Diäten und Diätprodukte
- Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben auf Lebensmitteln
- Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission vom 16. Mai 2012 zur Erstellung einer Liste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben auf Lebensmitteln, mit Ausnahme derjenigen, die sich auf die Verringerung des Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und Gesundheit von Kindern beziehen
- Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und allgemeinen Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit
- Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates vom 22. Juli 1993 zur Festlegung gemeinschaftlicher Verfahren für die Zulassung und Überwachung von Arzneimitteln für den Human- und Veterinärbereich und zur Gründung einer Europäischen Agentur für die Bewertung von Arzneimitteln
- EU-Register für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben
- Änderung der Verordnung vom 9. Mai 2006 über Nährstoffe, die bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden können
- Verordnung vom 24. Juni 2014 zur Festlegung der Liste der in Nahrungsergänzungsmitteln zugelassenen Pflanzen außer Pilzen und der Bedingungen für deren Verwendung
- Verordnung vom 26. September 2016 zur Festlegung der Liste der in Nahrungsergänzungsmitteln zugelassenen Stoffe für ernährungsphysiologische oder physiologische Zwecke und der Bedingungen für deren Verwendung
- Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte
- Gesetz über die öffentliche Gesundheit
- Synadiet , Nationaler Verband für Nahrungsergänzungsmittel